| 
| Vereinssatzung | 
     
  | 
            
              
                
                  
                    | §1 Name, Sitz | 
                   
                  
                    
                      Der Verein führt den Namen "Sängerlust Scheideholz von 1919 e.V.". 
                      Er hat seinen Sitz in Hamburg-Neugraben. 
                       
                      Der Verein "Sängerlust Scheideholz von 1919 e. V." mit Sitz in Hamburg-Neugraben 
                      verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke 
                      im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
                     | 
                   
                 
               | 
            
             
  | 
            
              
                
                  
                    | §2 Zweck | 
                   
                  
                    | 1. | 
                    Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. | 
                   
                  
                    | 2. | 
                    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. | 
                   
                    | 3. | 
                    
                      Der Gesangverein pflegt das gute Volkslied und den anerkannten Chorgesang. Er will 
                      durch Darbietung wertvoller Chorkonzerte und sonstiger musikalischer Veranstaltungen 
                      bei der interessierten Hörerschaft im allgemeinen und bei seinen Mitgliedern und Anhängern 
                      im besonderen den Sinn für gutes Kunstgut wecken, das Interesse vertiefen 
                      und damit zur Volksbildung beitragen.
                     | 
                   
                  
                    | 4. | 
                    
                      Dieses Ziel soll erreicht werden: 
                      a. durch regelmäßige wöchentliche Übungsstunden. 
                      b. durch Veranstaltungen von  Konzerten und Vorträgen. 
                      c. durch Veranstaltung von unterhaltenden Abenden.
                     | 
                   
                  
                    | 5. | 
                    
                      Die Konzerte werden in der Hauptsache von den Mitgliedern selbst dargeboten 
                      und  müssen ein entsprechendes Niveau erreichen.
                     | 
                   
                  
                    | 6. | 
                    
                      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
                     | 
                   
                  
                    | 7. | 
                    
                      Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
                      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
                     | 
                   
                  
                    | 8. | 
                    
                      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, 
                      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
                     | 
                   
                 
               | 
            
             
  | 
            
              
                
                  
                    | §3 Mitgliedschaft | 
                   
                  
                    | 1. | 
                    
                      Der Verein besteht aus: 
                      a. aktiven Mitgliedern. 
                      b. fördernden Mitgliedern. 
                      c. Ehrenmitgliedern.
                     | 
                   
                  
                    | 2. | 
                    
                      Voraussetzung für die Aufnahme ist die durch Unterschrift bestätigte Anerkennung 
                      der Vereinssatzung. Die Satzung erhält jedes Mitglied.
                     | 
                   
                  
                    | 3. | 
                    
                      Über die Aufnahme aktiver Sänger entscheiden die am Übungsabend anwesenden aktiven Mitglieder 
                      in offener Wahl mit Stimmenmehrheit. Es sollte eine  Stimmprüfung durch den Dirigenten vorgenommen 
                      werden, um die für den Sänger günstige Stimmlage festzustellen.
                     | 
                   
                  
                    | 4. | 
                    
                      Die Aufnahme fördernder Mitglieder ist anzustreben und den aktiven Sängern 
                      an einem Singabend bekannt zu geben.
                     | 
                   
                  
                    | 5. | 
                    
                      Die aktiven Sänger werden zum regelmäßigen Besuch der Übungsabende 
                      angehalten. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt.
                     | 
                   
                 
               | 
            
             
  | 
            
              
                
                  
                    | §4 Beitragszahlung | 
                   
                  
                    | 1. | 
                    
                      Der Beitrag wird jährlich entrichtet. Die Höhe wird durch Versammlungsbeschluss festgelegt.
                     | 
                   
                  
                    | 2. | 
                    
                      In Berufsausbildung befindlichen Mitgliedern wird Beitragserleichterung gewährt.
                     | 
                   
                  
                    | 3. | 
                    
                      In Ausnahmefällen können Mitglieder auf Antrag von der Beitragszahlung befreit werden.
                     | 
                   
                 
               | 
            
             
  | 
            
              
                
                  
                    | §5 Organe und Verwaltung | 
                   
                  
                    | 1. | 
                    
                      Als Verwaltungsorgane gelten: a. die Generalversammlung; b. der Vorstand.
                     | 
                   
                  
                    | 2. | 
                    
                      Die Generalversammlung findet in der Regel im Januar/Februar eines jeden Jahres statt. 
                      Sie ist mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich sämtlichen Mitgliedern 
                      bekannt zu geben.
                     | 
                   
                  
                    | 3. | 
                    
                      Außerordentliche Generalversammlungen sind auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder 
                      oder auf Beschluss des Vorstandes anzusetzen. Ihre Bekanntmachung erfolgt in derselben Weise 
                      wie die der Generalversammlung.
                     | 
                   
                  
                    | 4. | 
                    
                      In der Generalversammlung ist der Geschäfts- und Kassenbericht abzugeben und die Entlastung 
                      des Vorstandes herbeizuführen.
                     | 
                   
                  
                    | 5. | 
                    
                      Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart als 
                      geschäftsführender Vorstand; dem Schriftführer und 4 Beisitzern.
                     | 
                   
                  
                    | 6. | 
                    
                      Der  geschäftsführende Vorstand,  der Schriftführer und die Beisitzer  werden für 3 Jahre gewählt 
                      und zwar im Versatz, d.h. der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und zwei Beisitzer 
                      werden im ersten Jahr der Amtszeit gewählt und der 2. Vorsitzende und zwei Beisitzer  im zweiten Jahr 
                      der Amtszeit. Nach Ablauf  der dreijährigen Amtszeit beginnt das obige Verfahren erneut. 
                      Die zu wählenden Mitglieder sollten möglichst aktive Sänger sein und mindestens zwei Jahre dem Verein 
                      als Mitglied angehören.
                     | 
                   
                  
                    | 7. | 
                    
                      Es sind zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor jeweils für zwei Jahre rotierend zu  wählen, die nicht 
                      dem Vorstand angehören dürfen.
                     | 
                   
                  
                    | 8. | 
                    
                      Es ist außerdem ein Notenwart zu wählen.
                     | 
                   
                 
               | 
            
             
  | 
            
              
                
                  
                    | §6 Beschlussfassung | 
                   
                  
                    | 1. | 
                    
                      Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Stimmzettel. Alle anderen Beschlüsse können durch 
                      Handzeichen getätigt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die 
                      Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen 
                      gelten als ungültige Stimmen.
                     | 
                   
                  
                    | 2. | 
                    
                      Eines der anwesenden Mitglieder oder das älteste anwesende Mitglied übernimmt beim Wahlvorgang der 
                      Vorstandsmitglieder die Funktion des Wahlleiters.
                     | 
                   
                  
                    | 3. | 
                    
                      Die auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung gefassten Beschlüsse sowie die 
                      Wahl des Vorstandsmitgliedes sind vom Schriftführer, wenn dieser verhindert ist, von einem Beisitzer 
                      schriftlich festzuhalten. Die gefassten Beschlüsse sind vom 1. Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, 
                      vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
                     | 
                   
                 
               | 
            
             
  | 
            
              
                
                  
                    | §7 Aufgaben des Vorstandes | 
                   
                  
                    | 1. | 
                    
                      Dem  geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung aller Vereinsangelegenheiten.
                     | 
                   
                  
                    | 2. | 
                    
                      Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, 
                      die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten sowie der  Kassenwart. 
                      Der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten allein; der Kassenwart vertritt in vermögensrechtlichen 
                      Angelegenheiten zusammen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Die 4 Beisitzer bilden den Festausschuss. 
                      Sie vertreten außerdem die Interessen der aktiven Mitglieder, z. B. bei der Auswahl neu einzuübender 
                      Lieder und bei der Auswahl von Konzertbeiträgen.
                     | 
                   
                  
                    | 3. | 
                    
                      Bei Geschäften, die ein Viertel des Vereinsvermögens überschreiten, ist die Genehmigung der 
                      Generalversammlung einzuholen.
                     | 
                   
                 
               | 
            
             
  | 
            
              
                
                  
                    | §8 Ehrungen | 
                   
                  
                    | 1. | 
                    
                      Nach einer fünfundzwanzigjährigen Zugehörigkeit zum Verein erhält das Mitglied 
                      eine silberne Ehrennadel und eine entsprechende Verleihungsurkunde.
                     | 
                   
                  
                    | 2. | 
                    
                      Nach einer vierzigjährigen Zugehörigkeit zum Verein erhält das Mitglied 
                      eine goldene Ehrennadel und eine entsprechende Verleihungsurkunde.
                     | 
                   
                  
                    | 3. | 
                    
                      Nach einer fünzigjährigen Zugehörigkeit zum Verein erhält das Mitglied 
                      eine goldene Ehrennadel mit einer goldenen 50 und eine entsprechende Verleihungsurkunde.
                     | 
                   
                 
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                    | §9 Erlöschen der Mitgliedschaft | 
                   
                  
                    | 1. | 
                    
                      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
                     | 
                   
                  
                    | 2. | 
                    
                      Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
                     | 
                   
                  
                    | 3. | 
                    
                      Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit oder 
                      durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Er kann vorgenommen werden: 
                      a. bei schuldhaft grober Verletzung der Interessen oder des Ansehens des Vereins; 
                      b. bei Beitragsrückständen von zwei Jahren.
                     | 
                   
                 
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                    | §10 Auflösung des Vereins | 
                   
                  
                    | 1. | 
                    
                      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit 
                      beschlossen werden.
                     | 
                   
                  
                    | 2. | 
                    
                      Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 
                      das Vereinsvermögen der Körperschaft an den Deutschen Sängerbund e. V., 
                      der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
                     | 
                   
                 
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                    | §11 Schlussbestimmung | 
                   
                  
                    
                      Die Satzung wurde am 06. Juli 2007 auf einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen. 
                      Sie tritt ab sofort in Kraft. Änderungen der §§ 1, 2 und 10 wurden auf einer Außerordentlichen 
                      Generalversammlung am 05. Juli 2010 beschlossen. Sie treten ab sofort in Kraft.
                     | 
                   
                 
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                    | 
                      Hamburg-Neugraben, am 05. Juli 2010
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                      Didey Müller 
                      Schriftführer
                     | 
                    
                      Peter Oelkers 
                      1. Vorsitzender
                     | 
                    
                      Ernst Golsch  
                      2. Vorsitzender
                     | 
                   
                 
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